Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 37a

§ 37a – Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 und 1a genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden. Dieses automatisierte Verfahren setzt jedoch voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem oder ein anderes informationstechnisches Verfahren genutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als mit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt wird (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten, bei Abrufen für die in § 37 Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens, erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf darf ergänzend zu Satz 1 auch unter Verwendung von Halterdaten erfolgen oder normal sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimmten Halters oder auf alle aktuellen oder früheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs richten, normal arabic soweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist. (3) Der Abruf ist nur zulässig, wenn diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, normal normal der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet und normal normal die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch geeignete Mittel sichergestellt ist. normal normal arabic § 36 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Automatisierte Abrufe von Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind für bestimmte öffentliche Stellen in der EU oder im EWR erlaubt.
  • Der Abruf muss über ein genehmigtes informationstechnisches Verfahren erfolgen, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als praktikabel angesehen wird.
  • Daten dürfen nur für ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter abgerufen werden, wobei in bestimmten Fällen auch Halterdaten verwendet werden können.
  • Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben und der Empfängerstaat die Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 anwendet.
  • Es muss sichergestellt sein, dass die Auskunftserteilung gegenseitig erfolgt und die entsprechenden Vorschriften beachtet werden.