Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 21

§ 21 – Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder normal normal als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. normal normal normal arabic (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, normal normal vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder normal normal vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. normal normal normal arabic (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, normal normal als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder normal normal in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wer ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis führt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Auch das Anordnen oder Zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt, ist strafbar.
  • Fahrlässiges Fahren ohne gültigen Führerschein kann mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
  • Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat oder ihm das Fahren verboten ist.
  • Wiederholte Verstöße innerhalb von drei Jahren können zu strengeren Strafen führen.