Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 20

§ 20 – Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

Kurz erklärt

  • Klagen müssen aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden.
  • Das zuständige Gericht ist das, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis passiert ist.
  • Der Ort des schädigenden Ereignisses bestimmt die Gerichtszuständigkeit.
  • Es geht um rechtliche Ansprüche, die aus einem Schaden resultieren.
  • Die Regelung betrifft nur spezifische Klagen nach diesem Gesetz.