Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 20
§ 20 – Örtliche Zuständigkeit
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
Kurz erklärt
- Klagen müssen aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden.
- Das zuständige Gericht ist das, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis passiert ist.
- Der Ort des schädigenden Ereignisses bestimmt die Gerichtszuständigkeit.
- Es geht um rechtliche Ansprüche, die aus einem Schaden resultieren.
- Die Regelung betrifft nur spezifische Klagen nach diesem Gesetz.