§ 30c – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3, normal normal Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, normal normal die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, normal normal den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, normal normal die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, normal normal die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1, normal normal die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, normal normal die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister. normal normal normal arabic Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann Rechtsverordnungen erlassen, die bestimmte Eintragungen und Personendaten regeln.
- Es werden Vorschriften zu Tilgungsfristen und deren Verkürzung sowie zu Tilgungen ohne Fristen festgelegt.
- Die Art und der Umfang der zu übermittelnden Daten sowie die Bestimmung der Empfänger werden definiert.
- Es gibt Regelungen zum Identitätsnachweis bei Auskünften und zu Maßnahmen gegen Missbrauch.
- Bei Verordnungen, die Justizbehörden betreffen, erfolgt die Erstellung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.