Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 1a

§ 1a – Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion

(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird. (2) Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen, die zur Bewältigung der Fahraufgabe – einschließlich Längs- und Querführung – das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahrzeugsteuerung) kann, normal normal die in der Lage ist, während der hoch- oder vollautomatisierten Fahrzeugsteuerung den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen, normal normal die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar ist, normal normal die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erkennen kann, normal normal die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen kann und normal normal die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweist. normal normal normal arabic Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht. (3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben sind und diesen entsprechen oder normal normal eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) erteilt bekommen haben. normal normal normal arabic (4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.

Kurz erklärt

  • Der Betrieb von Fahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist erlaubt, wenn diese Funktionen ordnungsgemäß genutzt werden.
  • Solche Fahrzeuge müssen über technische Ausstattungen verfügen, die die Steuerung des Fahrzeugs übernehmen können und dabei die Verkehrsregeln einhalten.
  • Der Fahrer kann die automatisierte Steuerung jederzeit manuell übernehmen oder deaktivieren.
  • Der Hersteller muss bestätigen, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die automatisierten Funktionen international anerkannten Vorschriften entsprechen.
  • Der Fahrzeugführer ist auch derjenige, der die automatisierte Fahrfunktion aktiviert, selbst wenn er das Fahrzeug nicht selbst steuert.