§ 6d – Auskunft und Prüfung
(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichen befassten Personen haben den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Personen über die Beachtung der in § 6b Abs. 1 bis 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. (2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten im Sinne des § 6c befassten Personen haben den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Personen über die Beachtung der in § 6b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. (3) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel der Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit zum Zwecke der Prüfung und Besichtigung betreten.
Kurz erklärt
- Personen, die Kennzeichen herstellen, vertreiben oder ausgeben, müssen den Behörden schnell Auskunft über ihre Pflichten geben.
- Dies gilt auch für Personen, die Kennzeichenvorprodukte herstellen, vertreiben oder ausgeben.
- Die Auskunftspflicht bezieht sich auf bestimmte gesetzliche Anforderungen.
- Beauftragte Personen der Behörden dürfen während der Geschäftszeiten die Betriebsstätten der Auskunftspflichtigen betreten.
- Dies dient der Prüfung und Besichtigung der Einhaltung der Vorschriften.