Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 6f

§ 6f – Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und normal normal die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern. normal normal normal arabic Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Gebühren für Fahreignungsbegutachtungen festlegen.
  • Diese Regelung benötigt die Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Gebühren sollen die Qualität der medizinisch-psychologischen Untersuchungen fördern.
  • Bei der Festlegung der Gebühren werden die Interessen der Anbieter und der Zahler berücksichtigt.
  • Es werden Mindest- und Höchstsätze festgelegt, wenn der Leistungsumfang nicht einheitlich ist.