Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 32

§ 32 – Zweckbestimmung der Fahrzeugregister

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, normal normal für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, normal normal für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts, normal normal für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, normal normal für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, normal normal für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts, normal normal (weggefallen) normal normal für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und normal normal für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern. normal normal normal arabic (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, normal normal Fahrzeuge eines Halters oder normal normal Fahrzeugdaten normal normal normal arabic festzustellen oder zu bestimmen. (3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen, die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und normal normal die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen. normal normal normal arabic Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.

Kurz erklärt

  • Die Fahrzeugregister speichern Daten zur Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen sowie zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes.
  • Sie dienen auch der Durchführung von steuerrechtlichen Maßnahmen und der Umsetzung von Gesetzen zum Katastrophenschutz.
  • Die Register ermöglichen die Erteilung von Auskünften über Fahrzeughalter und deren Fahrzeuge.
  • Das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt Daten, um Halter über relevante fahrzeugbezogene Maßnahmen zu informieren.
  • Diese Maßnahmen zielen auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften wie Abgasverhalten und Kraftstoffverbrauch ab.