Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 45

§ 45 – Anonymisierte Daten

Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Daten, die keine Person identifizieren können.
  • Daten, die eine Identifizierung ermöglichen, sind beispielsweise Fahrzeugkennzeichen.
  • Auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer fällt unter die identifizierbaren Daten.
  • Die Fahrzeugbriefnummer ist ebenfalls ein identifizierbares Datum.
  • Nur personenbezogene Daten unterliegen den Regelungen dieses Abschnitts.