Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 11
§ 11 – Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Kurz erklärt
- Bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen muss Schadensersatz gezahlt werden.
- Der Schadensersatz umfasst die Kosten für Heilung.
- Auch Vermögensnachteile durch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit sind zu ersetzen.
- Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder erhöhte Bedürfnisse führen zu Schadensersatzansprüchen.
- Zusätzlich kann eine angemessene Geldentschädigung für immaterielle Schäden gefordert werden.