Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 16
§ 16 – Sonstige Gesetze
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Kurz erklärt
- Bundesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Fahrzeughalter kann für Schäden über die gesetzlichen Vorgaben hinaus haften.
- Es können auch andere Personen für den Schaden verantwortlich sein.
- Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht ausschließlich.
- Es gibt zusätzliche Haftungsregelungen, die beachtet werden müssen.