Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 22

§ 22 – Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, normal normal ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, normal normal das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, normal normal normal arabic wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

Kurz erklärt

  • Es ist illegal, ein Fahrzeug oder Anhänger mit einem gefälschten oder nicht zugelassenen Kennzeichen zu versehen.
  • Das Verändern, Beseitigen oder Verdecken eines amtlichen Kennzeichens ist ebenfalls strafbar.
  • Die Strafe für diese Taten kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
  • Auch die Nutzung eines Fahrzeugs mit gefälschten oder manipulierten Kennzeichen ist strafbar.
  • Die Strafe gilt für Personen, die wissen, dass die Kennzeichnung gefälscht oder verändert wurde.