Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 9

§ 9 – Mitverschulden

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

Kurz erklärt

  • Wenn der Verletzte zum Schaden beigetragen hat, gelten besondere Regeln.
  • Diese Regeln sind im § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.
  • Bei Sachschäden wird das Verschulden desjenigen, der die Sache nutzt, gleichwertig betrachtet.
  • Das bedeutet, dass beide Parteien für den Schaden verantwortlich sein können.
  • Der Grad des Verschuldens beeinflusst die Haftung und Schadensersatzansprüche.