Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 24c

§ 24c – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder normal normal die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Kurz erklärt

  • Es ist verboten, während der Probezeit oder vor dem 21. Lebensjahr alkoholische Getränke oder Tetrahydrocannabinol zu konsumieren und dann ein Fahrzeug zu führen.
  • Auch das Fahren unter dem Einfluss dieser Substanzen ist nicht erlaubt.
  • Verstöße gegen diese Regelung können mit einer Geldbuße bestraft werden.
  • Die Regelung gilt nicht, wenn Tetrahydrocannabinol aus einem verschriebenen Medikament stammt.
  • Der Konsum muss also in einem medizinischen Kontext erfolgen, um nicht bestraft zu werden.