Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 8a
§ 8a – Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Kurz erklärt
- Bei entgeltlicher Personenbeförderung muss der Halter für Schäden an beförderten Personen haften.
- Die Haftung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- Dies gilt auch für Personenbeförderung durch öffentliche Einrichtungen oder Körperschaften.
- Die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung bleibt bestehen, unabhängig von der Art des Betreibers.
- Die Geschäftsmäßigkeit der Personenbeförderung ist nicht an die Rechtsform des Betreibers gebunden.