Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 8a

§ 8a – Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses

Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.

Kurz erklärt

  • Bei entgeltlicher Personenbeförderung muss der Halter für Schäden an beförderten Personen haften.
  • Die Haftung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
  • Dies gilt auch für Personenbeförderung durch öffentliche Einrichtungen oder Körperschaften.
  • Die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung bleibt bestehen, unabhängig von der Art des Betreibers.
  • Die Geschäftsmäßigkeit der Personenbeförderung ist nicht an die Rechtsform des Betreibers gebunden.