Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 15

§ 15 – Verwirkung

Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

Kurz erklärt

  • Der Ersatzberechtigte muss den Unfall innerhalb von zwei Monaten melden.
  • Die Frist beginnt, sobald er vom Schaden und dem Ersatzpflichtigen erfährt.
  • Wenn er die Meldung nicht macht, verliert er seine Rechte.
  • Der Verlust der Rechte tritt nicht ein, wenn er die Meldung aus einem unverschuldeten Grund nicht machen konnte.
  • Auch wenn der Ersatzpflichtige auf andere Weise von dem Unfall erfährt, bleibt der Rechtsanspruch bestehen.