Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 38b

§ 38b – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die betroffene Person eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person jederzeit gewährleistet wird, normal normal die Daten nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden, normal normal zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befasst sind, normal normal diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und normal normal die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn anonymisierte Daten nicht ausreichen.
  • Die betroffene Person muss zustimmen oder ihre schutzwürdigen Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Der Empfänger der Daten muss den Schutz der Interessen der betroffenen Person sicherstellen.
  • Die Daten dürfen nur für das spezifische Vorhaben verwendet werden und nur von befugten Personen eingesehen werden.
  • Daten müssen anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens erfüllt ist.