§ 39 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung), normal normal Vornamen, normal normal Ordens- und Künstlername, normal normal Anschrift, normal normal Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, normal normal Name und Anschrift des Versicherers, normal normal Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung, normal normal gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses, normal normal gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht, normal normal Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie normal normal Kraftfahrzeugkennzeichen normal normal normal arabic durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft). (2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt und normal normal (weggefallen) normal normal die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. normal normal normal arabic (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung a) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder normal normal b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen normal normal normal arabic normal in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt, normal normal ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und normal normal die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. normal normal normal arabic § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden. (4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
Kurz erklärt
- Fahrzeug- und Halterdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger nachweist, dass er die Daten für rechtliche Ansprüche im Straßenverkehr benötigt.
- Weitere Daten können bereitgestellt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er diese zur Verfolgung von Ansprüchen, wie Diebstahl, benötigt und keine anderen Möglichkeiten hat, die Daten zu erhalten.
- Bestimmte Halter- und Fahrzeugdaten können auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche übermittelt werden, wenn der Empfänger nachweist, dass diese Ansprüche mindestens 500 Euro betragen.
- Die übermittelten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.
- Bei Anfragen von ausländischen öffentlich-rechtlichen Stellen ist nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.