§ 26a – Bußgeldkatalog
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, normal normal Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1, normal normal die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. normal normal normal arabic (2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr darf Vorschriften erlassen, die mit dem Bundesrat abgestimmt werden.
- Diese Vorschriften betreffen Verwarnungen und Geldbußen für bestimmte Ordnungswidrigkeiten.
- Es geht um Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 und verwandte Paragraphen.
- Die Vorschriften legen fest, wann und wie hoch Verwarnungsgelder und Geldbußen sind.
- Außerdem regeln sie die Dauer von Fahrverboten.