Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 27

§ 27 – Informationsschreiben

(1) Hat die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9) ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben. In diesem Schreiben werden die Art des Verstoßes, Zeit und Ort seiner Begehung, das gegebenenfalls verwendete Überwachungsgerät, die anwendbaren Bußgeldvorschriften sowie die für einen solchen Verstoß vorgesehene Sanktion angegeben. Das Informationsschreiben ist in der Sprache des Zulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die ermittelte Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltungsbehörde informiert den Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs über Verkehrsverstöße.
  • Das Informationsschreiben enthält Details zum Verstoß, wie Art, Zeit, Ort und verwendetes Überwachungsgerät.
  • Es werden auch die geltenden Bußgeldvorschriften und die vorgesehenen Sanktionen aufgeführt.
  • Das Schreiben wird in der Sprache des Zulassungsdokuments oder in einer Amtssprache des Mitgliedstaates gesendet.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn die ermittelte Person ihren Wohnsitz im Inland hat.