§ 30b – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 1 bis 4b und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden. (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und normal normal die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann. normal normal normal arabic (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Daten aus dem Fahreignungsregister können automatisiert übermittelt werden.
- Die anfragende Stelle muss den Zweck der Datenanforderung angeben.
- Automatisierte Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn Missbrauchsschutz gewährleistet ist.
- Die Zulässigkeit der Datenübermittlung muss kontrollierbar sein.
- Das Kraftfahrt-Bundesamt muss Aufzeichnungen über die übermittelten Daten führen.