Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 36a
§ 36a – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister können automatisiert übermittelt werden.
- Die genauen Regelungen dafür werden durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
- Die Übermittlung erfolgt nach den §§ 35 und 37.
- Für das Verfahren gelten bestimmte Vorschriften aus § 30b.
- Diese Vorschriften betreffen die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens.