§ 52 – Übermittlung
(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, normal normal für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder normal normal für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht, normal normal normal arabic zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
Kurz erklärt
- Daten aus den Fahrerlaubnisregistern dürfen an Behörden übermittelt werden, die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.
- Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich ist.
- Auch für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen die Daten an zuständige Stellen weitergegeben werden.
- Die Übermittlung muss den in § 49 genannten Zwecken dienen.
- Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über diese Übermittlungen zu führen.