§ 22b – Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst, normal normal die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder normal normal eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt. normal normal normal arabic (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wer die Messung eines Wegstreckenzählers eines Fahrzeugs manipuliert, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Dazu gehört auch, die Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers zu beeinträchtigen oder aufzuheben.
- Das Herstellen oder Bereitstellen von Computerprogrammen zur Begehung solcher Taten ist ebenfalls strafbar.
- Bestimmte Paragraphen des Strafgesetzbuches gelten auch für diese Straftaten.
- Gegenstände, die mit der Straftat in Verbindung stehen, können beschlagnahmt werden.