Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 54
§ 54 – Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
Kurz erklärt
- Daten können automatisiert an das Zentrale Fahrerlaubnisregister übermittelt werden.
- Die genauen Regelungen dafür werden durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
- Für das Verfahren gelten bestimmte Vorschriften aus § 30b.
- Protokolldaten der Mitteilungen müssen gelöscht werden, wenn die betroffene Person 110 Jahre alt wird.
- Es gibt spezifische Absätze, die die Durchführung des Verfahrens regeln.