Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 73

§ 73 – zvg

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. (2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Kurz erklärt

  • Zwischen der Gebotsaufforderung und dem Ende der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen.
  • Die Versteigerung dauert so lange, bis kein weiteres Gebot mehr abgegeben wird.
  • Das Gericht verkündet das letzte Gebot und den Abschluss der Versteigerung.
  • Die Bekanntgabe des letzten Gebots erfolgt durch dreimaligen Aufruf.
  • Die Versteigerung endet, wenn keine Gebote mehr eingehen.