Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 72
§ 72 – zvg
(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird. (2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. (3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird. (4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Kurz erklärt
- Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und kein sofortiger Widerspruch erfolgt.
- Ein Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
- Ein Gebot erlischt auch bei Zurückweisung, wenn kein sofortiger Widerspruch erfolgt.
- Das Gebot erlischt ebenfalls, wenn das Verfahren eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
- Ein Gebot bleibt gültig, wenn für ein zugelassenes Übergebot die erforderliche Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig erbracht wird.