Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 57a
§ 57a – zvg
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Kurz erklärt
- Der Ersteher kann das Miet- oder Pachtverhältnis kündigen.
- Die Kündigung muss innerhalb einer gesetzlichen Frist erfolgen.
- Eine Kündigung ist nur für den ersten zulässigen Termin möglich.
- Kündigungen, die nicht für diesen Termin erfolgen, sind ausgeschlossen.
- Es gelten spezifische gesetzliche Regelungen für die Kündigung.