Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 57a

§ 57a – zvg

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Kurz erklärt

  • Der Ersteher kann das Miet- oder Pachtverhältnis kündigen.
  • Die Kündigung muss innerhalb einer gesetzlichen Frist erfolgen.
  • Eine Kündigung ist nur für den ersten zulässigen Termin möglich.
  • Kündigungen, die nicht für diesen Termin erfolgen, sind ausgeschlossen.
  • Es gelten spezifische gesetzliche Regelungen für die Kündigung.