Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 63b
§ 63b – Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1, normal normal den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1, normal normal Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs. normal normal normal arabic Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann Rechtsverordnungen erlassen.
- Diese Verordnungen betreffen die technische Gestaltung und den Speicherort von Daten.
- Sie regeln auch, wie die Speicherung gemäß § 63a Absatz 1 erfolgt.
- Es werden Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten bei Fahrzeugverkauf festgelegt.
- Vor der Verkündung müssen die Verordnungen dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis gegeben werden.