Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 40

§ 40 – Übermittlung sonstiger Daten

Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

Kurz erklärt

  • Daten über Beruf und Gewerbe dürfen nur für bestimmte Zwecke übermittelt werden.
  • Die zuständigen Behörden sind die einzigen Empfänger dieser Daten.
  • Die Übermittlung ist erlaubt für Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5.
  • Daten können auch für statistische Zwecke verwendet werden.
  • Die Regelungen für statistische Vorhaben sind in § 38a festgelegt.