Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 18

§ 18 – Ersatzpflicht des Fahrzeugführers

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. (2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung. (3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Führer eines Kraftfahrzeugs muss in bestimmten Fällen für Schäden aufkommen.
  • Die Pflicht zur Schadensersatz entfällt, wenn der Führer nicht schuldhaft gehandelt hat.
  • Eine spezielle Regelung aus § 16 gilt auch hier.
  • Wenn der Führer eines Fahrzeugs ebenfalls für Schäden verantwortlich ist, gelten besondere Vorschriften.
  • Diese Vorschriften betreffen auch die Beziehungen zu anderen Fahrzeughaltern, Tierhaltern oder Eisenbahnunternehmen.