Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 178

§ 178 – zvg

(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist. (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.

Kurz erklärt

  • Eine Zwangsversteigerung darf nicht angeordnet werden, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt wurde.
  • Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stoppt die Zwangsversteigerung nicht.
  • Der Insolvenzverwalter wird im weiteren Verfahren als Antragsteller betrachtet.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit Nachlassinsolvenz.
  • Es gibt eine klare Trennung zwischen Zwangsversteigerung und Nachlassinsolvenzverfahren.