Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 178
§ 178 – zvg
(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist. (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.
Kurz erklärt
- Eine Zwangsversteigerung darf nicht angeordnet werden, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt wurde.
- Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stoppt die Zwangsversteigerung nicht.
- Der Insolvenzverwalter wird im weiteren Verfahren als Antragsteller betrachtet.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit Nachlassinsolvenz.
- Es gibt eine klare Trennung zwischen Zwangsversteigerung und Nachlassinsolvenzverfahren.