Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 155

§ 155 – zvg

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. (2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen. (3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst. (4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltungskosten und Verfahrenskosten müssen zuerst aus den Einnahmen des Grundstücks bezahlt werden, außer wenn sie durch das Verfahren oder den Beitritt eines Gläubigers verursacht wurden.
  • Überschüsse werden auf bestimmte Ansprüche verteilt, wobei in den unteren Rangklassen nur laufende Zahlungen und bestimmte Tilgungsbeträge berücksichtigt werden.
  • Vorschüsse für Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden werden mit einem Zinssatz verzinst, der 0,5 % über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank liegt.
  • Die Zinsen für diese Vorschüsse haben bei Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung das gleiche Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.
  • Ansprüche aus Lieferungen von Düngemitteln oder Futtermitteln, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, haben den höchsten Rang bei der Verteilung der Ansprüche.