Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 149

§ 149 – zvg

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. (2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben. (3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner darf bei Beschlagnahme in seinem Wohnraum bleiben, solange er dort unentbehrliche Räume hat.
  • Wenn der Schuldner oder sein Hausstand das Grundstück gefährdet, kann das Gericht die Räumung anordnen.
  • Bei der Zwangsverwaltung von landwirtschaftlichen Grundstücken muss der Zwangsverwalter dem Schuldner notwendige Mittel zur Verfügung stellen.
  • Diese Mittel sollen die grundlegenden Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie decken.
  • Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung aller Beteiligten, und der Beschluss kann sofort angefochten werden.