Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 128

§ 128 – zvg

(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt des Grundbuchs mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen. (2) Soweit die Forderung gegen den Ersteher unverteilt bleibt, wird eine Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war. (3) Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachteil eines Rechts, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Absätzen 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend gemacht werden. (4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Bei der Übertragung einer Forderung an den Ersteher muss eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eingetragen werden.
  • Wenn die Forderung unverteilt bleibt, wird die Hypothek für den aktuellen Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
  • Mit der Eintragung der Hypothek entsteht diese rechtlich.
  • Wenn die Hypothek und das Eigentum in einer Person vereint sind, kann sie nicht gegen bestehende Rechte oder andere eingetragene Hypotheken geltend gemacht werden.
  • Bei einer erneuten Versteigerung des Grundstücks muss der Betrag zur Deckung der Hypothek im Bargebot berücksichtigt werden.