Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 114a
§ 114a – zvg
Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Zuschlag an jemanden erteilt wird, der Ansprüche auf das Grundstück hat, gilt dieser als befriedigt.
- Dies gilt, wenn das Gebot weniger als 70% des Grundstückswertes beträgt.
- Der Ersteher wird auch für den Teil seines Anspruchs als befriedigt angesehen, der nicht durch das Gebot gedeckt ist.
- Der Anspruch muss jedoch bei einem Gebot von 70% gedeckt sein.
- Rechte, die vor oder gleichrangig sind und erlöschen, werden dabei nicht berücksichtigt.