Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 107
§ 107 – zvg
(1) In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind. (2) Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.
Kurz erklärt
- Im Verteilungstermin wird die Höhe der zu verteilenden Masse festgestellt.
- Zur Masse zählen auch Erlöse aus versteigerten oder verwerteten Gegenständen.
- Der Ersteher muss die Zahlung im Termin an das Gericht leisten.
- Die Regelung aus § 49 Abs. 3 findet Anwendung.
- Ein bereits eingezahlter Sicherheitsbetrag wird auf die Zahlung angerechnet.