Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 105

§ 105 – zvg

(1) Nach der Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen. (2) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. (3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. (4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 3 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.

Kurz erklärt

  • Nach dem Zuschlag legt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses fest.
  • Die Terminankündigung muss den Beteiligten, dem Ersteher und gegebenenfalls weiteren Personen zugestellt werden.
  • Beteiligte sind auch diejenigen, die ihr Recht noch nachweisen müssen.
  • Die Terminankündigung wird an die Gerichtstafel geheftet.
  • Wenn die Ankündigung nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt wird, muss der Termin aufgehoben und neu festgelegt werden, es sei denn, das Verfahren wird genehmigt.