Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 88
§ 88 – zvg
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Kurz erklärt
- Der Beschluss über den Zuschlag muss den Beteiligten zugestellt werden, die nicht anwesend waren.
- Dazu gehören auch der Ersteher und in bestimmten Fällen Bürgen oder Meistbietende.
- Beteiligte sind auch Personen, die ein angemeldetes Recht nachweisen müssen.
- Die Zustellung erfolgt nach dem Versteigerungstermin oder Verkündungstermin.
- Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Parteien informiert werden.