Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 65
§ 65 – zvg
(1) Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs Statt überwiesen werden. Die Vorschriften der §§ 817, 820, 835 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen. (2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann auf Antrag eine Forderung oder bewegliche Sachen von der Grundstücksversteigerung ausschließen und separat versteigern.
- Es kann auch eine andere Verwertungsart angeordnet werden, wie die Bestellung eines Vertreters zur Einziehung einer Forderung.
- Eine Forderung kann mit Zustimmung des Beteiligten an Zahlungs Statt überwiesen werden.
- Die Vorschriften der Zivilprozessordnung §§ 817, 820, 835 gelten entsprechend.
- Eine besondere Versteigerung oder andere Verwertung ist nur erlaubt, wenn das geringste Gebot erreicht wird.