Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 63

§ 63 – zvg

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden. (2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot). (3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote. (4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Kurz erklärt

  • Grundstücke werden in der Regel einzeln versteigert, es sei denn, sie sind mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut.
  • Beteiligte können verlangen, dass Grundstücke zusammen versteigert werden, entweder als Gesamtausgebot oder Gruppenausgebot.
  • Bei einem Gesamtausgebot erhöht sich das geringste Gebot, wenn ein höheres Gebot für ein einzelnes Grundstück abgegeben wird.
  • Der Zuschlag erfolgt nur, wenn das höchste Gebot beim Gesamtausgebot höher ist als die Summe der Einzelausgebote.
  • Das Einzelausgebot entfällt, wenn anwesende Beteiligte, deren Rechte nicht berücksichtigt werden, darauf verzichten.