§ 59 – zvg
(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich. (2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten. (3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
Kurz erklärt
- Jeder Beteiligte kann vor der Gebotsabgabe eine abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen.
- Der Antrag auf Abweichung kann bis zum Versteigerungstermin zurückgenommen werden.
- Wenn die Abweichung die Rechte anderer Beteiligter beeinträchtigt, ist deren Zustimmung erforderlich.
- Wenn unklar ist, ob die Abweichung Rechte beeinträchtigt, wird das Grundstück mit und ohne die Abweichung versteigert.
- Für das Fortbestehen eines Rechts, das erlöschen würde, ist keine Zustimmung anderer Beteiligter nötig.