§ 52 – zvg
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte. (2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf a) den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist; normal normal b) Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Recht bleibt bestehen, wenn es beim geringsten Gebot berücksichtigt wird und nicht durch Zahlung gedeckt ist.
- Andere Rechte erlöschen, wenn sie nicht berücksichtigt werden.
- Das Recht auf bestimmte Renten bleibt bestehen, auch wenn es beim geringsten Gebot nicht berücksichtigt wird.
- Dies gilt auch für Erbbauzinsen, wenn deren Fortbestand vertraglich vereinbart wurde.
- Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bleiben bestehen, wenn sie auf dem gesamten Grundstück lasten und keine vorrangigen Rechte bestehen.