Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 36

§ 36 – zvg

(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden. (2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muß aber mindestens einen Monat betragen. (3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort im Gerichtsbezirk abgehalten werden.

Kurz erklärt

  • Der Versteigerungstermin wird nach der Beschlagnahme des Grundstücks und dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts festgelegt.
  • Der Zeitraum zwischen der Anberaumung und dem Termin sollte in der Regel nicht länger als sechs Monate sein.
  • Bei einer vorübergehenden Einstellung des Verfahrens darf die Frist maximal zwei Monate und mindestens einen Monat betragen.
  • Der Termin kann entweder an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort im Gerichtsbezirk stattfinden.
  • Das Gericht hat das Ermessen, den Ort des Termins festzulegen.