Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 30

§ 30 – zvg

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags. (2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn der Gläubiger dies genehmigt.
  • Eine Einstellung kann mehrmals genehmigt werden.
  • Nach zwei Einstellungen gilt eine weitere Genehmigung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
  • Die Genehmigung zur Einstellung ist gleichwertig mit der Genehmigung zur Aufhebung des Versteigerungstermins.
  • Der Gläubiger hat somit Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens.