Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 21
§ 21 – zvg
(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind. (2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen. (3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.
Kurz erklärt
- Die Beschlagnahme betrifft land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit dem Boden verbunden sind oder Zubehör des Grundstücks darstellen.
- Miet- und Pachtforderungen sind von der Beschlagnahme ausgeschlossen.
- Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen, die mit dem Eigentum des Grundstücks verbunden sind, sind ebenfalls nicht betroffen.
- Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß bleibt unberührt von der Beschlagnahme.
- Die Beschlagnahme bezieht sich nur auf bestimmte Erzeugnisse und nicht auf alle Rechte des Grundstückseigentümers.