Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 13

§ 13 – zvg

(1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände. (2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet. (3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme. (4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.

Kurz erklärt

  • Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen umfassen den letzten fälligen Betrag vor der Beschlagnahme und alle später fälligen Beträge.
  • Ältere Beträge werden als Rückstände betrachtet.
  • Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche auf öffentlichem oder privatem Recht basieren.
  • Wenn in den letzten zwei Jahren kein Fälligkeitstermin war, zählt der Zeitpunkt der Beschlagnahme.
  • Bei mehreren Beschlagnahmen ist die erste entscheidend; bei Zwangsversteigerungen zählt die Beschlagnahme, die durch eine Zwangsverwaltung bewirkt wurde, als die erste.