Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 139

§ 139 – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

(1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat. (2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. Juli 2019 Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118 Absatz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Kurz erklärt

  • § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleibt für genehmigte Prospekte bis zum 20. Juli 2019 weiterhin gültig.
  • Dies gilt, solange der Prospekt gültig ist.
  • Kreditinstitute, die vor dem 21. Juli 2019 Schuldtitel ausgegeben haben, müssen keinen Prospekt veröffentlichen, wenn sie dazu nicht verpflichtet waren.
  • In diesem Fall bleibt § 118 Absatz 2 bis zum 20. Juli 2019 weiterhin anwendbar.
  • Die Regelungen beziehen sich auf das Wertpapierprospektgesetz in der Fassung bis zum 20. Juli 2019.