Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 124

§ 124 – Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten

(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 6, 7 und 16 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß § 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitgeteilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt. (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt sie einen Hinweis darauf, dass die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder nicht rechtskräftig ist, hinzu. Die Bundesanstalt ergänzt die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Maßnahme oder Sanktion sowie auf das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens. (3) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, wenn die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre, normal normal die Bekanntmachung die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden würde, normal normal die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung ernsthaft gefährden würde oder normal normal die Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde. normal normal normal arabic (4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt veröffentlicht Entscheidungen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften auf ihrer Internetseite.
  • In der Bekanntmachung werden die betroffenen Vorschriften und die verantwortlichen Personen oder Organisationen genannt.
  • Bei nicht endgültigen Entscheidungen wird darauf hingewiesen, dass diese noch nicht rechtskräftig sind.
  • Die Veröffentlichung erfolgt ohne personenbezogene Daten, es sei denn, deren Bekanntgabe wäre unverhältnismäßig oder gefährdet Ermittlungen.
  • Bekanntmachungen werden nach fünf Jahren gelöscht, personenbezogene Daten sofort, wenn sie nicht mehr benötigt werden.