§ 44 – Rechtsverlust
(1) Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 34 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist. Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten um sechs Monate. Satz 3 gilt nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächlichen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer der in § 33 genannten Schwellen unterlassen wird. (2) Kommt der Meldepflichtige seinen Mitteilungspflichten nach § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 nicht nach, so ist Absatz 1 auf Aktien desselben Emittenten anzuwenden, die dem Meldepflichtigen gehören.
Kurz erklärt
- Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören, bestehen nicht, wenn Mitteilungspflichten nicht erfüllt sind.
- Ausnahmen gelten für bestimmte Ansprüche, wenn die Mitteilung nicht absichtlich unterlassen wurde und nachgeholt wird.
- Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten verlängert sich die Frist um sechs Monate.
- Diese Fristverlängerung gilt nicht, wenn die falsche Mitteilung weniger als 10 Prozent Abweichung aufweist und keine Schwellenmitteilung unterlassen wurde.
- Wenn Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden, gelten die gleichen Regelungen auch für andere Aktien desselben Emittenten, die dem Meldepflichtigen gehören.